AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) der Mechatroniker für Unternehmergeschäfte

Johannes Hager – Exenbergerweg 3/1A/1 – 1110 Wien – ATU 59120212

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns und natürlichen und juristischen Personen (kurz KundIn) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer homepage (https://4socialbiz.at/agb).

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen der KundIn oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen der KundIn werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen , Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat die KundIn – sofern der KundIn diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. In diesem Fall können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt die KundIn diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht aus-drücklich schriftlich zum Vertragsinhalt er-klärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für von der KundIn angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten der KundIn. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat die KundIn zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies von der KundIn zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag der KundIn verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3 % hinsichtlich

a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder

b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit, sofern im Anbot nicht anders erwähnt.

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien von der KundIn beigestellt, sind wir berechtigt, der KundIn  30% des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.

4.2. Solche von der KundIn beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

5. Zahlung

5.1. 50% des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Von der KundIn vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Kommt die KundIn im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch die KundIn einzustellen.

5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit der KundIn fällig zu stellen.

5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.7. Die KundIn verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkasso-gebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht der KundIn nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Die KundIn erklärt ihr ausdrückliches Einverständnis, dass ihre Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten der KundIn

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald

a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,

b) die KundIn die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat,

c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und

d) die KundIn seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.

7.2. Die KundIn ist bei von uns durch-zuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.

7.3. Die KundIn hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.

7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind von der KundIn auf deren Kosten beizustellen.

7.5. Die KundIn hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche, versperrbare Räume für den Aufenthalt der ArbeiterIn sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.6. Die KundIn haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss der KundIn erteilten Informationen umschrieben wurden oder die KundIn aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.7. Ebenso haftet die KundIn dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.9. Insbesondere hat die KundIn vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.10. Auftragsbezogene Details der not-wendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

7.11. Für Konstruktion und Funktions-fähigkeit von beigestellten Teilen trägt die KundIn allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger von der KundIn zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an die KundIn, die den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.

7.12. Die KundIn ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertrags-verhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

8. Leistungsausführung

8.1. Der KundIn zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.3. Wünscht die KundIn nach Vertrags-abschluss eine Leistungsausführung inner-halb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufort-schritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

9. Liefer- und Leistungsfristen

9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.

9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht der KundIn auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.3. Werden der Beginn der Leistungs-ausführung oder die Ausführung durch die KundIn zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb __% des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung der KundIn zur Zahlung sowie deren Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat von der KundIn eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen

10. Gefahrtragung und Versendung

10.1. Die Gefahr geht auf die KundIn über, sobald wir den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, oder diese bzw. Material und Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr der KundIn.

10.2. Die KundIn genehmigt jede sachgemäße Versandart. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch der KundIn auf deren Kosten abzuschließen.

10.3. Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme bei der KundIn einheben zu lassen, sofern die KundIn mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit über-schritten wird.

10.4. Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist die KundIn verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

11. Annahmeverzug

11.1. Gerät die KundIn länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat die  KundIn trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihr zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

11.2. Bei Annahmeverzug der KundIn sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Punkt 9.4 zusteht.

11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens von der KundIn zu verlangen.

11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift der KäuferIn bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.

12.3. Die AuftraggeberIn hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine SchuldnerIn auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat sie die AuftragnehmerIn alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

12.4. Die KundIn erklärt ihr ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

12.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt die KundIn.

12.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.

12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist die KundIn verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

13. Schutzrechte Dritter

13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich die KundIn die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände

Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer der unberechtigte Anspruch ist offenkundig.

13.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns

aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten von der  KundIn beanspruchen.

13.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

14. Unser geistiges Eigentum

14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und zur Verfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

14.3. Die KundIn verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

15. Gewährleistung

15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.

15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn die KundIn die Leistung in ihre Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an dem der KundIn die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.

15.3. Behebungen eines von der KundIn behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

15.4. Die KundIn hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

15.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 7 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind von der KundIn zu übergeben, sofern dies tunlich ist.

15.6. Sind Mängelbehauptungen der KundIn unberechtigt, ist sie verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

15.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat die KundIn die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

15.8. Im Zusammenhang mit der Mängel-behebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten der KundIn. Über unsere Aufforderung sind von der KundIn unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7. mitzuwirken.

15.9. Zur Mängelbehebung sind uns seitens der KundIn zumindest zwei Versuche einzuräumen.

15.10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

15.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen der KundIn hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

15.12. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil die KundIn seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

15.13. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen der KundIn wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

16. Haftung

16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder Vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.

16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

16.5. Die Beschränkungen bzw Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere MitarbeiterIn, VertreterIn und ErfüllungsgehilfIn aufgrund Schädigungen, die diese der KundIn ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit der KundIn zufügen.

16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch die KundIn oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

16.7. Wenn und soweit die KundIn für Schäden, für die wir haften, Versicherungs-leistungen durch eine eigene oder zu ihren Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebs-unterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich die KundIn zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber der KundIn insoweit auf die Nachteile, die der KundIn durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB. höhere Versicherungsprämie).

16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren von der KundIn unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Die KundIn als WeiterverkäuferIn hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

17.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchen-üblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

18. Allgemeines

18.1. Es gilt österreichisches Recht.

18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

18.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.

18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen der AuftragnehmerIn und AuftraggeberIn ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der AuftragnehmerIn örtlich zuständige Gericht.

18.5. Änderungen ihres Namens, ihrer Firma, ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform oder andere relevante Informationen hat die KundIn uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner